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Werte Gäste!

Mit Erwerb einer Eintrittskarte bzw. Übergabe einer Hausgästebadekarte Ihres Vermieters bzw. einer Freikarte Seerose schließen Sie mit dem Strandbad/Badehaus KRAINZ, STK Krainz GmbH einen Badebesuchsvertrag ab und anerkennen damit die folgende Badeordnung vollinhaltlich als Vertragsinhalt:

 

BADEORDNUNG

1. Pflichten der Badeanstalt

1.1. Gewährung der Benutzung der Anlagen, Gefahrtragung der Gäste

(1) Die Badeanstalt ermöglicht den Gästen, die Einrichtungen der Badeanlage im Rahmen der Vorschriften dieser Badeordnung auf eigene Gefahr zu benützen.

(2) Es ist weder der Badeanstalt noch dem Personal möglich, Badeunfälle generell zu verhüten. Insbesondere tragen die Gäste selbst die mit der Ausübung des auf dem Badegelände ausgeübten Sportes verbundenen Gefahren.

(3) Gleiches gilt für Verletzungen und sonstige Eingriffe in die Persönlichkeitssphäre des Gastes durch andere Gäste oder sonstige, nicht zum Personal der Badeanstalt gehörende Dritte.

(4) Die Badeanstalt übernimmt gegenüber den Gästen ausschließlich die in der Folge angeführten Pflichten.

1.2. Öffnungszeiten und Zutrittsgewährung

(1) Die Badeanstalt ist gehalten, den Besuch während der Öffnungszeiten lt. Aushang und unter Beachtung der geltenden Covid-19  Maßnahmen zu ermöglichen. Sollten Reinigungs- oder Mähtätigkeiten durchgeführt werden müssen, kann die Öffnungszeit verkürzt werden, bzw. können gewisse Bereiche vom Besucher nicht genutzt werden! Eine Rückerstattung von bereits bezahlten Eintrittsgebühren kann aus diesem Titel, sowie aus Schlechtwettereinbrüchen nicht abgeleitet werden!

 (2) Die Badeanstalt behält sich vor, Personen, deren Zulassung zum Badebesuch bedenklich erscheint, den Zutritt ohne Angabe von Gründen zu verwehren. Hunde sind ausnahmslos verboten!!!!!!!!!!!!

1.3. Zustand und Bedienung der Anlagen

(1) Die Badeanstalt steht dafür ein, dass die Anlagen vorschriftsgemäß errichtet, bedient und gewartet werden. Insbesondere hat die Badeanstalt alle geltenden Hygiene- und Sicherheitsvorschriften einzuhalten. Weitere Verpflichtungen der Badeanstalt bestehen nicht.

(2) Sobald die Badeanstalt von der Störung, Mangel- oder Schadhaftigkeit einer Anlage Kenntnis erlangt, welche einen sicheren Betrieb nicht mehr gewährleistet, untersagt die Badeanstalt umgehend die Benützung der gestörten Anlage oder schränkt ihre Benutzung auf gehörige Weise ein.

(3) Der Badegast ist selbst für die Einhaltung von Anordnungen des zuständigen Personals und den veröffentlichten Verhaltensregeln izM dem Coronavirus verantwortlich.

1.4. Kontrolle der Einhaltung der Badeordnung

Die Badeanstalt kontrolliert im Rahmen des Zumutbaren mit Hilfe ihres zuständigen Personals die Einhaltung der Badeordnung und der Covid-19 Maßnahmen durch Gäste und sonstige, sich auf dem Gelände der Badeanstalt aufhaltende Personen. Wird ordnungswidriges Verhalten festgestellt, werden die betreffenden Personen verwarnt und können erforderlichenfalls des Geländes verwiesen werden.

1.5. Hilfe bei Unfällen

Kommt es zu einem Unfall, leitet die Badeanstalt mit Hilfe ihres zuständigen Personals im Rahmen des Zumutbaren unverzüglich Hilfsmaßnahmen ein, jeder Gast ist ebenso zu Erster Hilfe verpflichtet!

1.6. Hilfe bei der Abwehr angezeigter Gefahren

Wird der Badeanstalt, insbesondere dem zuständigen Personal, von Gästen eine drohende Gefahr für die Gesundheit und das Leben von Gästen glaubhaft gemacht, ist die Badeanstalt mit Hilfe ihres Personals im Rahmen des Zumutbaren bemüht, diese Gefahr abzuwenden.

1.7. Keine Möglichkeit zur Beaufsichtigung Minderjähriger, Unmündiger, Behinderter und Nichtschwimmer

Die Badeanstalt und damit ihr Personal sind nicht in der Lage und daher auch nicht verpflichtet, Unmündige bzw. körperlich oder geistig behinderte Personen und Nichtschwimmer zu beaufsichtigen.

1.8. Haftung der Badeanstalt

(1) Die Badeanstalt haftet nur für solche Schäden, die sie oder ihr Personal dem Gast durch rechtswidriges, insbesondere vertragswidriges, und schuldhaftes Verhalten zugefügt hat.

(2) Die Badeanstalt haftet nicht für Schäden, die durch Missachtung der Badeordnung bzw. der Covid-19 Maßnahmen, allfälliger sonstiger Benützungsregelungen oder durch Nichtbeachtung der Anweisungen des Personals, durch sonstiges eigenes Verschulden (zB. Alkoholisierung, Berauschung,…) des Geschädigten oder durch unabwendbare Ereignisse bzw. höhere Gewalt, insbesondere auch durch Eingriffe dritter Personen, verursacht werden. Mitverschulden führt zu entsprechender Schadensteilung. Gleiches gilt sinngemäß für allfällige bei den jeweiligen Geräten und Einrichtungen ausgehängten besonderen Benützungsregeln (z.B. für Rutsche, Sprungturm, etc.) sowie für allfällige Benützungsverbote oder Einschränkungen im Sinne von Punkt1.3.Abs.2.

(3) Die Benutzung von Parkplätzen erfolgt auf eigene Gefahr. Die Badeanstalt ist weder gehalten, Parkplätze zu bewachen noch ihre Flächen und sonstigen Einrichtungen zu warten, um die Fahrzeuge vor Schaden (z.B. durch auf den Flächen befindliche Nägel, Glasscherben oder Schlaglöcher) zu bewahren. Unbefugt abgestellte Fahrzeuge können auf Kosten des Halters abgeschleppt werden.

2. Pflichten der Gäste

2.1. Eintrittskarten, Schlüssel, Wertkarten; Entgelte

(1) Die Benützung der Badeanlagen ist nur mit einer gültigen Eintrittskarte / Zutrittskarte laut Tarifordnung zulässig. Die Tarifordnung ist Teil der Badeordnung.

(2) Eintrittskarten sind während der gesamten Dauer des Badebesuches aufzubewahren. Abhanden gekommene Eintrittskarten werden nicht neu ausgestellt. Der Besucher hat das Bad zu verlassen oder eine neue Eintrittskarte zu lösen. Die Karten können jederzeit kontrolliert werden!!!!

(3) Für ausgegebene Schlüssel/Chips/RFID Karten wird auf Grund der geltenden Tarife eine Kaution lt. Preistabelle verlangt.

(4) Ausgegebene Schlüssel und Liegen, Bootsschlüssel, etc... sind beim Verlassen des Bades zurückzugeben.

(5) Für abhanden gekommene Schlüssel ist Ersatz in der Höhe von € 40,-- zu leisten.  Sämtliche andere durch Gäste verursachte Schäden an Gegenständen oder Leihinventar sind in der vollen  Höhe zu refundieren.

2.2. Aufsicht über Kinder, Minderjährige, Nichtschwimmer, Unmündige und Personen mit Behinderungen

(1) Für die Aufsicht über Kinder, Minderjährige, Nichtschwimmer, Unmündige und Personen mit Behinderungen, haben die für diese Personen auch sonst Aufsichtspflichtigen (z.B. die erziehungsberechtigten Angehörigen oder entsprechendes Aufsichts- oder Pflegepersonen) gehörig vorzusorgen. Minderjährige bis 14 Jahre müssen von einer verantwortlichen Person begleitet werden.

(2) Diese aufsichtspflichtigen Personen bleiben für die Aufsicht auch dann verantwortlich, wenn sie das Gelände der Badeanstalt nicht betreten oder vorzeitig wieder verlassen.

(3) Die jeweils geltenden Jugendschutzbestimmungen, insbesondere Alkohol- und Rauchverbote, Aufenthaltsverbote, Verpflichtungen der Erziehungsberechtigten, sind von den Jugendlichen und ihren Erziehungsberechtigten einzuhalten.

2.3. Aufsicht bei Gruppenbesuchen

(1) In Fällen von Gruppenbesuchen hat bei Schülern die hierfür zuständige Aufsichtsperson, bei Vereinen und anderen Organisationen der hierfür zuständige Funktionär für die Einhaltung der Badeordnung zu sorgen und dafür die volle Verantwortung zu tragen. Die diesbezüglichen eigenen Aufsichtspersonen haben während der gesamten Dauer des Gruppenbesuches anwesend zu sein.

(2) Diese Aufsichtspersonen haben mit dem Aufsichtspersonal der Badeanstalt das gehörige Einvernehmen zu pflegen, um zu gewährleisten, dass der übrige, normale Badebetrieb durch den Gruppenbesuch nicht gestört wird. Lärmen und lautes Spielen sind verboten!

2.4. Anweisungen des Personals der Badeanstalt

(1) Die Gäste sind verpflichtet, den Anweisungen des zuständigen Personals der Badeanstalt uneingeschränkt Folge zu leisten. Dies gilt auch dann, wenn ein Gast der Auffassung sein sollte, die ihm erteilte Anweisung sei nicht gerechtfertigt.

(2) Wer die Badeordnung bzw. Benützungsverbote für bestimmte Einrichtungen (z.B. Spielplatz, Rutsche, etc..) oder Einschränkungen im Sinne von Punkt 1.3.Abs.2, oder wie zB. Covid-19 Verhaltensregeln übertritt oder sich den Anweisungen des zuständigen Personals widersetzt, kann ohne Anspruch auf Rückerstattung des Eintrittsgeldes von diesem oder einem sonstigen Repräsentanten der Badeanstalt aus dem Bad gewiesen werden. Der bezahlte Eintrittspreis verfällt.

(3) In besonderen Fällen kann auch ein Besuchsverbot für die Zukunft ausgesprochen werden.

2.5. Hygienebestimmungen

(1) Die Gäste sind in der gesamten Badeanlage zu größter Sauberkeit und Hygiene verpflichtet.

(2) Die Badeanlage darf nicht mit ansteckenden Krankheiten, insbesondere zB Corona besucht werden.

(3) Vor jedem Betreten des Sees ist aus hygienischen Gründen zu duschen.

(4) Die Benützung von Seife, Shampoos oder Waschmitteln sowie das Waschen der Badebekleidung im See sind untersagt.

(5) Abfälle (PET-Flaschen (Glasflaschen sind generell untersagt), Dosen, Papier etc.) sind in die vorgesehenen Abfallbehälter zu geben und nach Fraktionen zu trennen! Die Liegewiese darf nicht verunreinigt werden (zB Zigarettenstummel)!

2.6. Unterlassen von Gefährdungen und Belästigungen

(1) Jeder Gast ist vor allem im Hinblick auf Lärmentwicklung verpflichtet auf die anderen Badegäste Rücksicht zu nehmen. Es ist daher alles zu unterlassen, was andere Badegäste belästigt oder gar gefährdet.

(2) Die Abgrenzungen des Badegeländes dürfen nicht er- und überklettert werden.

(3) Alle Anlagen und Einrichtungen des Bades dürfen nur entsprechend ihrer Zweckbestimmung benutzt werden (z.B. Kinderplanschbecken, Nichtschwimmerbereich, Wasserrutschen).

2.8. Benützung von Zusatzeinrichtungen

(1) Liegestühle, Tischtennisgeräte und andere Einrichtungen können, solange der Vorrat reicht, gegen entsprechende Benützungsgebühr gemietet werden.

(2) Für Verlust oder Beschädigung ist Ersatz in voller Höhe des Schadens zu leisten.

2.9. Einbringung und Verlust von Gegenständen, Abstellen von Fahrzeugen

(1) Wertgegenstände sind an der Badekasse gegen Quittung zu deponieren; für sonst in das Badegelände eingebrachte Wertgegenstände wird keine Haftung übernommen.

(2) Gefundene Gegenstände sind an der Badekasse gegen Bestätigung abzugeben.

(3) Fahrzeuge oder sonstige Gegenstände dürfen nur so abgestellt werden, dass der Zugang zum Bad, insbesondere auch im Hinblick für Rettungs-, Feuerwehr- oder Polizeieinsätze, nicht verstellt wird. Bei Zuwiderhandeln kann das Fahrzeug auf Kosten des Halters entfernt werden.

2.10. Meldepflichten / Hilfeleistungspflicht

(1) Unfälle, Diebstähle sowie Beschwerden sind dem zuständigen Personal oder der Leitung der Badeanstalt bei sonstigem Anspruchsverlust sofort zu melden.

(2) Jeder Gast ist verpflichtet, die notwendige Erste Hilfe oder andere Hilfestellungen zu leisten.

2.11. Sonstige gewerbliche Tätigkeit / Werbung

Jede Art von gewerblicher Tätigkeit oder Werbung im Bereich der Badeanstalt bedarf der Zustimmung des Eigentümers.

2.12. Gäste welche aufgrund einer Freikarte/Schnupperkarte der Seerose Zutritt zum Bad erhalten, nehmen unwiderruflich zur Kenntnis, dass der Zutritt außerhalb der Strandbad Öffnungszeiten erfolgt und es zu keinem Besuchsvertrag mit der STK Krainz GmbH kommt. Auch ist keine Badeaufsicht verfügbar, somit erfolgt der Zutritt auf komplett eigene Gefahr! Die allgemeinen Verkehrssicherungspflichten sind grundsätzlich ausgeschlossen. Ein Rechtsanspruch auf Betreten des Bades besteht in keinem Fall!

01.04.2024

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